Für den Karnevalsumzug werden gerne Anhänger verwendet und hergerichtet. In diesem Fall dürfen die zulässigen Abmessungen, Achslasten und das Gesamtgewicht überschritten werden, wenn keine Bedenken gegen die Verkehrssicherheit besteht. Damit auch alles seine Richtigkeit hat, muss die Unbedenklichkeit von einem amtlich anerkannten Sachverständigen festgestellt und durch ein Gutachten bescheinigt werden.
Merke:
Fahrzeuge, die, wie oben beschrieben, verändert wurden und auf denen Personen befördert werden, benötigen ein Gutachten vom TÜV.
Voraussetzung für die Teilnahme am Umzug ist die Vorlage des Gutachtens (Kopie) beim Veranstalter.
Die Erstellung des Gutachtens kann bereits erfolgen, wenn der Wagen im Rohbau fertig ist. Der TÜV – Nord verfügt beispielsweise über amtlich anerkannte Sachverständige, die nach telefonischer Terminabsprache zu einem Vor-Ort-Termin kommen. Wenn Sie unsicher sind, ob die geplante Wagengestaltung überhaupt abnahmefähig ist, sprechen Sie uns bitte möglichst frühzeitig an. Wir geben gerne Hilfestellung!
Sofern keine gravierenden baulichen Veränderungen am Karnevalswagen vorgenommen werden, beträgt die Gültigkeitsdauer des Gutachtens 3 Jahre. Für die Folgejahre ist das Motto im Vorfeld mit Bedacht zu wählen, damit bei gravierenden Veränderungen des Aufbaus das Gutachten nicht an Gültigkeit verliert.
Achtung:
Kurzentschlossene Karnevalisten können problemlos einen Anhänger herrichten, wenn ein zugelassenes oder mit gültiger Betriebserlaubnis versehenes Fahrzeug verwendet wird. Der Wagenschmuck muss sich auf die Seitenbeplankung beschränken, die auch als Radschutz dient und auf leichte Aufbauten. Die zulässigen Achslasten dürfen nicht überschritten werden.